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Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b Oö. Landarbeitsordnung 1989 erfolgenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
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(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a Oö. Landarbeitsordnung 1989 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
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Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer nach §§ 84 und 84b Oö. Landarbeitsordnung 1989 erfolgenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
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(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 84a Oö. Landarbeitsordnung 1989 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
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