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Bauliche und raumakustische Maßnahmen
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegenOö. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens am,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens am = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2010)
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
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Bauliche und raumakustische Maßnahmen
(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegenOö. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens am,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder mindestens am = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1000 und 2000 Hz zu setzenVOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 12/2010)
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
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