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(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(2) Der im § 71 Abs. 2 dritter Satz, in der Fassung des Art. XI. des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegte Wahlkostenbeitrag ändert sich erstmalig zum 1. Jänner 2002 um den gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz zu ermittelnden Hundertsatz.
(3) Art. X des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Art. III des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 61/2012, 44/2013, 34/2018
(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober 2011 die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 nicht vorliegen, sind nicht länger vom Wahlrecht ausgeschlossen.
(2) Der im § 71 Abs. 2 dritter Satz, in der Fassung des Art. XI. des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegte Wahlkostenbeitrag ändert sich erstmalig zum 1. Jänner 2002 um den gemäß § 71 Abs. 2 letzter Satz zu ermittelnden Hundertsatz.
(3) Art. X des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4) Art. III des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 61/2012, 44/2013, 34/2018