§ 13 Oö. VOLV-LF (weggefallen)

Verordnung - Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 13

Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:

1.

für Lärm: Luftschallminderung (z.B. durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (z.B. durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);

2.

für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren auf Grund von Vibrationen verringern (z.B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).

(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie

1.

Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;

2.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

3.

Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.

Oö. VOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.12.2006 bis 31.12.2019
§ 13

Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:

1.

für Lärm: Luftschallminderung (z.B. durch Abschirmungen, Kapselungen, Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material) oder Körperschallminderung (z.B. durch Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung);

2.

für Vibrationen: Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Gefahren auf Grund von Vibrationen verringern (z.B. Sitze, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder Griffe, die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibrationen verringern).

(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie

1.

Abstandsvergrößerung zur Emissionsquelle von Lärm insbesondere für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind;

2.

sichere Arbeitsverfahren, sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer;

3.

Begrenzen der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten.

Oö. VOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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