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Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7Oö. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7VOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Juli 2011 weiter verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 12/2010)
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Z. 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
(3) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7Oö. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7VOLV-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Juli 2011 weiter verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 12/2010)
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Z. 2 gilt ein Grenzwert von LA,r = 70 dB für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt wurden.
(3) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.