§ 1 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der § 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem landAMVO- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegenLF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2006 bis 31.12.2019
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinn des § 88 Abs. 1 der § 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem landAMVO- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegenLF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

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