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Legende:
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(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinn des § 84 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 informiert werden über:
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(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.
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(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinn des § 84 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 informiert werden über:
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(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.