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Legende:
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(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
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(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 § 8 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehenOö. Wiederkehrende Prüfungen nach AbsAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 bis 14 und 19 bis 23 dürfen auch von sonstigen fachkundigen Personen im Sinn des § 2 Abs. 3 durchgeführt werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
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(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2010)
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß § 2 umfasst.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
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(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
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(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 § 8 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehenOö. Wiederkehrende Prüfungen nach AbsAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 Z 1 bis 14 und 19 bis 23 dürfen auch von sonstigen fachkundigen Personen im Sinn des § 2 Abs. 3 durchgeführt werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
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(5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2010)
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß § 2 umfasst.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.