§ 9 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1§ 9 ) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

1.

Absturz von Lasten,

2.

Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,

3.

Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,

4.

Überlastung des Arbeitsmittels,

5.

Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,

6.

Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,

7.

wesentliche von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,

8.

größere Instandsetzungen.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Handelt es sich um ein im § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17 und 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2006 bis 31.12.2019
(1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1§ 9 ) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

1.

Absturz von Lasten,

2.

Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,

3.

Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,

4.

Überlastung des Arbeitsmittels,

5.

Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,

6.

Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,

7.

wesentliche von der Herstellerin oder Inverkehrbringerin oder vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,

8.

größere Instandsetzungen.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Handelt es sich um ein im § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17 und 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

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