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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
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(3) Für die Prüfung nach Aufstellung gemäß Abs§ 10 Oö. 2 sind geeignete fachkundige Personen (§ 2 Abs. 3) heranzuziehenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:
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(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
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(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
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(3) Für die Prüfung nach Aufstellung gemäß Abs§ 10 Oö. 2 sind geeignete fachkundige Personen (§ 2 Abs. 3) heranzuziehenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:
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(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.