§ 11 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z. B. Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,

6.

Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen),

7.

Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,

8.

Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift des Prüfers,

4.

Ergebnis der Prüfung,

5.

Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 . Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die

1.

das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,

2.

eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,

3.

unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,

4.

an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.

(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan durch eine geeignete fachkundige Person zu erstellen:

1.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mittels Arbeitskörben (z. B. Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben),

2.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2006 bis 31.12.2019
(1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:

1.

Abnahmeprüfungen,

2.

wiederkehrende Prüfungen,

3.

Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie z. B. Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem Gittermast,

5.

Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,

6.

Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen (z. B. Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen),

7.

Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen,

8.

Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:

1.

Prüfdatum,

2.

Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3.

Unterschrift des Prüfers,

4.

Ergebnis der Prüfung,

5.

Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 . Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die

1.

das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,

2.

eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels aufweist,

3.

unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,

4.

an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.

(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan durch eine geeignete fachkundige Person zu erstellen:

1.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mittels Arbeitskörben (z. B. Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben),

2.

Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern oder von Lasten und Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste.

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