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Legende:
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(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
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(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 Oö. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
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(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan durch eine geeignete fachkundige Person zu erstellen:
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(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
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(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgeberinnen und Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren§ 11 Oö. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
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(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan durch eine geeignete fachkundige Person zu erstellen:
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