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(2) Bei Arbeitsmitteln sind fest verlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind fest verlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.
(2) Bei Arbeitsmitteln sind fest verlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind fest verlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.