§ 17 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden§ 17 . Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindernAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend vom Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der folgenden Punkte 1 bis 4 durchgeführt werden, wobei die Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen oder Inverkehrbringerinnen oder der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind:

1.

Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

2.

Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3.

Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer herangezogen werden.

4.

Diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2006 bis 31.12.2019
(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden§ 17 . Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindernAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend vom Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der folgenden Punkte 1 bis 4 durchgeführt werden, wobei die Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen oder Inverkehrbringerinnen oder der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind:

1.

Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

2.

Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3.

Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer herangezogen werden.

4.

Diese Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

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