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Legende:
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(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend vom Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der folgenden Punkte 1 bis 4 durchgeführt werden, wobei die Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen oder Inverkehrbringerinnen oder der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind:
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(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend vom Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der folgenden Punkte 1 bis 4 durchgeführt werden, wobei die Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen oder Inverkehrbringerinnen oder der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind:
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(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.