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Legende:
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(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
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(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:
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(4) Die Unterweisung nach § 84b § 26 Oö. Landarbeitsordnung 1989 muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der AbsAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 und 3 insbesondere umfassen:
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(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
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(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:
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(4) Die Unterweisung nach § 84b § 26 Oö. Landarbeitsordnung 1989 muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der AbsAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 2 und 3 insbesondere umfassen:
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