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(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeugs fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind§ 28 Oö. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kannAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeugs fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind§ 28 Oö. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kannAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.