§ 1 K-SchG Begriffsbestimmungen und Verweise

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung), BGBl. II Nr. 374/2017.

  1. (1)Absatz einsVolksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.
  2. (2)Absatz 2Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
  4. (4)Absatz 4Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, ); im Rahmen der Schulerhaltung kann ferner Hilfspersonal, das für die administrative Unterstützung der Schulleitung erfoderlich ist, beigestellt werden. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1 lit. a bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung - soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§ 68 Abs. 1a) gedeckt sind.Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, ); im Rahmen der Schulerhaltung kann ferner Hilfspersonal, das für die administrative Unterstützung der Schulleitung erfoderlich ist, beigestellt werden. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera a bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung - soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (Paragraph 68, Absatz eins a,) gedeckt sind.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Schülerheime.Die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Schülerheime.
  6. (6)Absatz 6Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerheime kurz Schülerheime genannt.
  7. (7)Absatz 7Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehene Schulart (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und ihren Standort in ihrer Bezeichnung zu führen. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die Verwendung eigennamenähnlicher Bezeichnungen entscheidet der gesetzliche Schulerhalter. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten oder Schulen, die als Schulversuch geführt werden, dürfen zusätzlich zur Schulartbezeichnung eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung oder den Schulversuch hinweisende Bezeichnung führen. Die Verwendung und die Änderung einer eigennamenähnlichen Bezeichnung sind der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen.
    1. (7a)Absatz 7 aUnter Bildungsdirektion im Sinne dieses Gesetzes ist die Bildungsdirektion für Kärnten zu verstehen.
  8. (8)Absatz 8Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsSchulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
    2. 2.Ziffer 2Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2023;Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 27/2023;
    3. 3.Ziffer 3Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022;Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 96/2022;
    4. 4.Ziffer 4Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
    5. 5.Ziffer 5Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023;Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2023;
    6. 7.Ziffer 7Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023;Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2023;
    7. 8.Ziffer 8Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023;Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 110/2023;
    8. 9.Ziffer 9Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 223/2022;
    9. 10.Ziffer 10Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017;Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. römisch eins Nr. 138/2017;
    10. 11.Ziffer 11Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    11. 12.Ziffer 12Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz – SchulDigiG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 9/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022;Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz – SchulDigiG) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 185/2022;
    12. 13.Ziffer 13Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023.Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,.
  10. (10)Absatz 10Soweit in diesem Gesetz auf Bundesverfassungsgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

    Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.

  11. (11)Absatz 11Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017), BGBl. II Nr. 374/2017;Verordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017), BGBl. römisch II Nr. 374/2017;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifika-tionsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV), BGBl. II Nr. 301/2016.Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifika-tionsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.08.2023
Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung), BGBl. II Nr. 374/2017.

  1. (1)Absatz einsVolksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.
  2. (2)Absatz 2Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
  4. (4)Absatz 4Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, ); im Rahmen der Schulerhaltung kann ferner Hilfspersonal, das für die administrative Unterstützung der Schulleitung erfoderlich ist, beigestellt werden. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1 lit. a bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung - soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§ 68 Abs. 1a) gedeckt sind.Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, ); im Rahmen der Schulerhaltung kann ferner Hilfspersonal, das für die administrative Unterstützung der Schulleitung erfoderlich ist, beigestellt werden. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (Paragraph eins a, Absatz eins, Litera a bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen der Bildungsdirektion. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung - soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (Paragraph 68, Absatz eins a,) gedeckt sind.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Schülerheime.Die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß für Schülerheime.
  6. (6)Absatz 6Die öffentlichen Pflichtschulen werden in diesem Gesetz kurz Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen, die öffentlichen Schülerheime kurz Schülerheime genannt.
  7. (7)Absatz 7Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehene Schulart (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und ihren Standort in ihrer Bezeichnung zu führen. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die Verwendung eigennamenähnlicher Bezeichnungen entscheidet der gesetzliche Schulerhalter. Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten oder Schulen, die als Schulversuch geführt werden, dürfen zusätzlich zur Schulartbezeichnung eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung oder den Schulversuch hinweisende Bezeichnung führen. Die Verwendung und die Änderung einer eigennamenähnlichen Bezeichnung sind der Bildungsdirektion unverzüglich anzuzeigen.
    1. (7a)Absatz 7 aUnter Bildungsdirektion im Sinne dieses Gesetzes ist die Bildungsdirektion für Kärnten zu verstehen.
  8. (8)Absatz 8Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsSchulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulunterrichtsgesetz – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
    2. 2.Ziffer 2Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2023;Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 27/2023;
    3. 3.Ziffer 3Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022;Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 96/2022;
    4. 4.Ziffer 4Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 37/2023;
    5. 5.Ziffer 5Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2023;Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 62/2023;
    6. 7.Ziffer 7Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023;Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2023;
    7. 8.Ziffer 8Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023;Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 110/2023;
    8. 9.Ziffer 9Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 223/2022;
    9. 10.Ziffer 10Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017;Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. römisch eins Nr. 138/2017;
    10. 11.Ziffer 11Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    11. 12.Ziffer 12Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz – SchulDigiG) erlassen wird, BGBl. I Nr. 9/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022;Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz – SchulDigiG) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 185/2022;
    12. 13.Ziffer 13Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023.Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2023,.
  10. (10)Absatz 10Soweit in diesem Gesetz auf Bundesverfassungsgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:

    Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.

  11. (11)Absatz 11Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017), BGBl. II Nr. 374/2017;Verordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017), BGBl. römisch II Nr. 374/2017;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifika-tionsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV), BGBl. II Nr. 301/2016.Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifika-tionsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten