§ 29 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 84b § 29 Oö. Landarbeitsordnung 1989 jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:

1.

Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2.

Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,

3.

Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4.

Besetzen von Materialien,

5.

Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereichs,

6.

zu verwendende Schutzausrüstung.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
(1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 84b § 29 Oö. Landarbeitsordnung 1989 jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Bedienungsanleitungen der Hersteller und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:

1.

Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2.

Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,

3.

Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4.

Besetzen von Materialien,

5.

Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereichs,

6.

zu verwendende Schutzausrüstung.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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