§ 33 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Sinn des § 23 § 33 dürfen nur Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers verfügen.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werdenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers dieser Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeberin oder des für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgebers erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
(1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels im Sinn des § 23 § 33 dürfen nur Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers verfügen.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werdenAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers dieser Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeberin oder des für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgebers erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.

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