§ 42 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.

(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern entstehen können.

(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (z§ 42 . BAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)

1.

Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und

2.

auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern entstehen (z. B. durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).

(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
(1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.

(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern entstehen können.

(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (z§ 42 . BAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)

1.

Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und

2.

auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern entstehen (z. B. durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von Spannvorrichtungen).

(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

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