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(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn
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(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erreicht wirdAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:
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(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass
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(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (z. B. Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie z. B. Zweihandschaltungen).
(6) Soweit auf Grund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.
(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
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(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
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(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erreicht wirdAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:
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(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass
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(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (z. B. Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie z. B. Zweihandschaltungen).
(6) Soweit auf Grund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.
(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
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(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
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