Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Abs§ 47 Oö. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute LadebordwändeAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
|
|
| |||||||||
|
|
(2) Abs§ 47 Oö. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute LadebordwändeAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
|