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(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen mindestens 60x60 cm große Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, welche der Tragkraft der Decke entsprechen (z. B. mit Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen oder zusammenhängenden Holzpfosten), zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.
(3) Güllelagunen (Gülleteiche) sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Bei jeder Mix- und Entnahmestelle sowie im Bereich von angrenzenden Verkehrsflächen ist ein Anfahrschutz, der das Bodeniveau um mindestens 30 cm überragt, zu errichten. Die Absicherung ist bei den Entnahme- und Mixeröffnungen mit einer versperrbaren, zweiflügeligen Zugangstür auszustatten. Der Abstand zwischen Absicherung und Beckenrand muss mindestens 80 cm betragen. Im Abstand von höchstens 600 cm müssen Rettungsleitern angebracht sein.
(4) Der Güllekanal ist bei Güllegruben und Güllelagunen mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.
(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen mindestens 60x60 cm große Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, welche der Tragkraft der Decke entsprechen (z. B. mit Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen oder zusammenhängenden Holzpfosten), zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.
(3) Güllelagunen (Gülleteiche) sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Bei jeder Mix- und Entnahmestelle sowie im Bereich von angrenzenden Verkehrsflächen ist ein Anfahrschutz, der das Bodeniveau um mindestens 30 cm überragt, zu errichten. Die Absicherung ist bei den Entnahme- und Mixeröffnungen mit einer versperrbaren, zweiflügeligen Zugangstür auszustatten. Der Abstand zwischen Absicherung und Beckenrand muss mindestens 80 cm betragen. Im Abstand von höchstens 600 cm müssen Rettungsleitern angebracht sein.
(4) Der Güllekanal ist bei Güllegruben und Güllelagunen mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.