§ 52 Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Offene Gülle- und Jauchegruben sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z§ 52 . BAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen mindestens 60x60 cm große Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, welche der Tragkraft der Decke entsprechen (z. B. mit Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen oder zusammenhängenden Holzpfosten), zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.

(3) Güllelagunen (Gülleteiche) sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Bei jeder Mix- und Entnahmestelle sowie im Bereich von angrenzenden Verkehrsflächen ist ein Anfahrschutz, der das Bodeniveau um mindestens 30 cm überragt, zu errichten. Die Absicherung ist bei den Entnahme- und Mixeröffnungen mit einer versperrbaren, zweiflügeligen Zugangstür auszustatten. Der Abstand zwischen Absicherung und Beckenrand muss mindestens 80 cm betragen. Im Abstand von höchstens 600 cm müssen Rettungsleitern angebracht sein.

(4) Der Güllekanal ist bei Güllegruben und Güllelagunen mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
(1) Offene Gülle- und Jauchegruben sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z§ 52 . BAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Tür auszustatten. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecken mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen mindestens 60x60 cm große Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, welche der Tragkraft der Decke entsprechen (z. B. mit Stahlbetondeckeln, Stahlgittern, Stahlblechen oder zusammenhängenden Holzpfosten), zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (z. B. mit einsteckbaren Geländern und Abdeckgittern) für Personen vorzusehen.

(3) Güllelagunen (Gülleteiche) sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (z. B. stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Bei jeder Mix- und Entnahmestelle sowie im Bereich von angrenzenden Verkehrsflächen ist ein Anfahrschutz, der das Bodeniveau um mindestens 30 cm überragt, zu errichten. Die Absicherung ist bei den Entnahme- und Mixeröffnungen mit einer versperrbaren, zweiflügeligen Zugangstür auszustatten. Der Abstand zwischen Absicherung und Beckenrand muss mindestens 80 cm betragen. Im Abstand von höchstens 600 cm müssen Rettungsleitern angebracht sein.

(4) Der Güllekanal ist bei Güllegruben und Güllelagunen mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge oder 45° Bogen) auszustatten.

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