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(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
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(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.
(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:
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(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw§ 54 Oö. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstaplern muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenkerinnen oder Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
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(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die die Fahrerin oder den Fahrer vor herabfallenden Gegenständen schützen.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenkerinnen und Lenker bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
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(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
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(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.
(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:
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(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw§ 54 Oö. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.
(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstaplern muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenkerinnen oder Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.
(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
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(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die die Fahrerin oder den Fahrer vor herabfallenden Gegenständen schützen.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenkerinnen und Lenker bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
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