§ 54a Oö. AMVO-LF (weggefallen)

Oö. Arbeitsmittelverordnung für die Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist§ 54a . Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.

(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2019
(1) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist§ 54a . Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.

(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2010)

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