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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Schutzeinrichtungen nach Abs§ 54b Oö. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn
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(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.
(4) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
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(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
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(2) Schutzeinrichtungen nach Abs§ 54b Oö. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels seinAMVO-LF seit 31.12.2019 weggefallen. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn
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(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.
(4) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
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(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
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