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(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen. Für Kälteanlagen sind die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung anzuwenden.
(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen. Für Kälteanlagen sind die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung anzuwenden.