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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Absicherungen gemäß § 52 Abs. 1, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht die erforderliche Höhe von 180 cm, jedoch zumindest eine Höhe von 150 cm erreicht, dürfen weiterhin genutzt werden.
(3) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.
(2) Absicherungen gemäß § 52 Abs. 1, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht die erforderliche Höhe von 180 cm, jedoch zumindest eine Höhe von 150 cm erreicht, dürfen weiterhin genutzt werden.
(3) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.