§ 24 Oö. KatSchG § 24

Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Seveso-Betriebe gemäß § 2 Z 6 lit. bder oberen Klasse auf der Basis der internen Notfallplanung einen externen Notfallplan zu erstellen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist. Der externe Notfallplan ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:

1.

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, damit deren Folgensodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schäden für MenschSchädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und Sachenvon Sachwerten begrenzt werden können;

2.

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Menschder menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den FolgenAuswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten;

3.

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

4.

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(2) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen und den Informationsgehalt externer Notfallpläne durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen und zur Koordinierung ermächtigten Personen, über die Entgegennahme von Unfallmeldungen, über Alarmierungs- und Warnungsmaßnahmen, über die Definition von Gefahrenstufen, über Abhilfemaßnahmen und die Vorgangsweisen bei der Information der Öffentlichkeit über einen schweren Unfall und über das richtige Verhalten bei schweren Unfällen zu enthalten. Dabei sind folgende Normen zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, S 26;

-

die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 21. 4. 2004, S 56;

-

das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung („Helsinki-Konvention“), BGBl. III Nr. 119/2000 vom 14. Juli 2000;

-

das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998 vom 16. September 1998;

-

die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S 14;

-

die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1.

- der Anhang IV, Teil 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl.Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13), in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, ABl.Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97;
- die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26;
- die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 21. April 2004, S. 56;
- das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung („Helsinki-Konvention“), BGBl. III Nr. 119/2000 vom 14. Juli 2000;
- das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998 vom 16. September 1998.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der ihr von der nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörde und der vom Betrieb selbst übermittelten Informationen entscheiden, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzusehen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass von dem betreffenden Betrieb keine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen außerhalb des Betriebsgeländes ausgehen kann. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplans ist zu begründen und dem Betriebsinhaber, der Standortgemeinde, eventuell betroffenen benachbarten Gemeinden und den benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Externe Notfallpläne sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben, erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu aktualisieren. Dabei sind wesentliche Veränderungen im Betrieb, allfällige Änderungen bei den benötigten Einsatzorganisationen oder relevante Änderungen innerhalb dieser Einsatzorganisationen, neue technische Erkenntnisse und neue Erkenntnisse über Abhilfemaßnahmen bei schweren Unfällen zu berücksichtigen. Über die Durchführung der periodischen Überprüfungen und Erprobungen externer Notfallpläne ist der Landesregierung zu berichten.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2015

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Seveso-Betriebe gemäß § 2 Z 6 lit. bder oberen Klasse auf der Basis der internen Notfallplanung einen externen Notfallplan zu erstellen, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist. Der externe Notfallplan ist eine Fachplanung der Behörde und dient folgenden Zwecken:

1.

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, damit deren Folgensodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schäden für MenschSchädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und Sachenvon Sachwerten begrenzt werden können;

2.

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Menschder menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den FolgenAuswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten;

3.

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

4.

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(2) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen und den Informationsgehalt externer Notfallpläne durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen und zur Koordinierung ermächtigten Personen, über die Entgegennahme von Unfallmeldungen, über Alarmierungs- und Warnungsmaßnahmen, über die Definition von Gefahrenstufen, über Abhilfemaßnahmen und die Vorgangsweisen bei der Information der Öffentlichkeit über einen schweren Unfall und über das richtige Verhalten bei schweren Unfällen zu enthalten. Dabei sind folgende Normen zu berücksichtigen:

-

die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.2.2003, S 26;

-

die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 21. 4. 2004, S 56;

-

das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung („Helsinki-Konvention“), BGBl. III Nr. 119/2000 vom 14. Juli 2000;

-

das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998 vom 16. September 1998;

-

die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, ABl. Nr. L 102 vom 11.4.2006, S 15, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, S 14;

-

die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1.

- der Anhang IV, Teil 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl.Nr. L 10 vom 14.1.1997, S. 13), in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003, ABl.Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97;
- die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr. L 41 vom 14.2.2003, S. 26;
- die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 21. April 2004, S. 56;
- das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung („Helsinki-Konvention“), BGBl. III Nr. 119/2000 vom 14. Juli 2000;
- das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen), BGBl. III Nr. 139/1998 vom 16. September 1998.

(Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der ihr von der nach anderen Rechtsvorschriften für den Seveso-Betrieb zuständigen Behörde und der vom Betrieb selbst übermittelten Informationen entscheiden, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzusehen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass von dem betreffenden Betrieb keine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen außerhalb des Betriebsgeländes ausgehen kann. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplans ist zu begründen und dem Betriebsinhaber, der Standortgemeinde, eventuell betroffenen benachbarten Gemeinden und den benachbarten Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Externe Notfallpläne sind regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben, erforderlichenfalls zu überarbeiten oder zu aktualisieren. Dabei sind wesentliche Veränderungen im Betrieb, allfällige Änderungen bei den benötigten Einsatzorganisationen oder relevante Änderungen innerhalb dieser Einsatzorganisationen, neue technische Erkenntnisse und neue Erkenntnisse über Abhilfemaßnahmen bei schweren Unfällen zu berücksichtigen. Über die Durchführung der periodischen Überprüfungen und Erprobungen externer Notfallpläne ist der Landesregierung zu berichten.

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