§ 28 Oö. KatSchG Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Oö. Katastrophenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die benachbarten Bundesländer und - soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist - auch die Nachbarstaaten über die Existenz eines grenznahen Seveso-Betriebs zu informieren und auf Anfrage dessen externen Notfallplan zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde bei einem grenznahen Seveso-Betrieb, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzusehen (§ 24 Abs. 3), sind die benachbarten Bundesländer und die Nachbarstaaten von dieser Entscheidung zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(2) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den benachbarten Bundesländern oder Nachbarstaaten auf das Zustandekommen periodischer gemeinsamer Katastrophenschutzübungen in einem grenznahen Seveso-Betrieb hinzuwirken, um die Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen bei schweren Unfällen zu erproben und zu fördern. In welchem Bundesland oder Nachbarstaat diese grenzüberschreitenden Übungen stattfinden und wer sie koordiniert, ist im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und Einsatzorganisationen festzulegen.

(3) Der Bund ist über Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu informieren.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2015

(1) Die Landesregierung hat die benachbarten Bundesländer und - soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist - auch die Nachbarstaaten über die Existenz eines grenznahen Seveso-Betriebs zu informieren und auf Anfrage dessen externen Notfallplan zur Verfügung zu stellen. Entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde bei einem grenznahen Seveso-Betrieb, von der Erstellung eines externen Notfallplans abzusehen (§ 24 Abs. 3), sind die benachbarten Bundesländer und die Nachbarstaaten von dieser Entscheidung zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 70/2015)

(2) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den benachbarten Bundesländern oder Nachbarstaaten auf das Zustandekommen periodischer gemeinsamer Katastrophenschutzübungen in einem grenznahen Seveso-Betrieb hinzuwirken, um die Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen bei schweren Unfällen zu erproben und zu fördern. In welchem Bundesland oder Nachbarstaat diese grenzüberschreitenden Übungen stattfinden und wer sie koordiniert, ist im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und Einsatzorganisationen festzulegen.

(3) Der Bund ist über Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu informieren.

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