Art. 3 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2017 bis 31.12.9999
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 59/2010)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 24 und 36 (§ 12 Abs. 1a und § 25a Oö. KBG) treten mit 1. September 2011 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Rechtsträger der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbetreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann auch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung oder mittels Datenträgeraustausch erfolgen.

(3) Art. I Z 43 bis 46 (§ 29 Z 4 und 5, § 30, § 33 und der Entfall der §§ 30a, 30b, 31 und 32 Oö. KBG) treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(4) Der Landesbeitrag 2010 für Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt berechnet:

1.

von 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010,

2.

von 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 nach § 30 dieses Landesgesetzes.

(5) Der Landesbeitrag 2010 wird, soweit er noch nicht am 1. März 2010 ausbezahlt wurde, am 1. Oktober 2010 ausbezahlt und bis 1. März 2011 endabgerechnet. Der Landesbeitrag für September bis Dezember 2010 ist längstens bis zum 31. Juli 2010 zu beantragen, die vorläufige Berechnung erfolgt auf Grund der Kinderzahlen laut Anmeldung und der geplanten Öffnungszeiten.

(6) Der Landesbeitrag 2009 wird bis zum 1. März 2011 endabgerechnet.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(7) Bewilligungen gemäß §§ 20 und 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2009, gelten als Bewilligungen gemäß § 20 dieses Landesgesetzes.

(8) Bewilligungen gemäß § 27b Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, gelten als Bewilligungen gemäß § 11a dieses Landesgesetzes.

(9) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängigen antragsgebundenen Verfahren sind auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage zu beenden.

Stand vor dem 28.12.2017

In Kraft vom 01.09.2010 bis 28.12.2017
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 59/2010)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 24 und 36 (§ 12 Abs. 1a und § 25a Oö. KBG) treten mit 1. September 2011 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Rechtsträger der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kinderbetreuungswesen notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann auch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung oder mittels Datenträgeraustausch erfolgen.

(3) Art. I Z 43 bis 46 (§ 29 Z 4 und 5, § 30, § 33 und der Entfall der §§ 30a, 30b, 31 und 32 Oö. KBG) treten mit 1. September 2010 in Kraft.

(4) Der Landesbeitrag 2010 für Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt berechnet:

1.

von 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2010,

2.

von 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 nach § 30 dieses Landesgesetzes.

(5) Der Landesbeitrag 2010 wird, soweit er noch nicht am 1. März 2010 ausbezahlt wurde, am 1. Oktober 2010 ausbezahlt und bis 1. März 2011 endabgerechnet. Der Landesbeitrag für September bis Dezember 2010 ist längstens bis zum 31. Juli 2010 zu beantragen, die vorläufige Berechnung erfolgt auf Grund der Kinderzahlen laut Anmeldung und der geplanten Öffnungszeiten.

(6) Der Landesbeitrag 2009 wird bis zum 1. März 2011 endabgerechnet.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(7) Bewilligungen gemäß §§ 20 und 21 des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2009, gelten als Bewilligungen gemäß § 20 dieses Landesgesetzes.

(8) Bewilligungen gemäß § 27b Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 39/2007, gelten als Bewilligungen gemäß § 11a dieses Landesgesetzes.

(9) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden anhängigen antragsgebundenen Verfahren sind auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Rechtslage zu beenden.

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