§ 1 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Recht auf qualitätsvolle Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die in Oberösterreich leben, und berücksichtigt im Sinn des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vorrangig das Kindeswohl.

(2) Ziele dieses Landesgesetzes sind daher:

1.

die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse;

2.

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen;

3.

die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben;

4.

die Weiterentwicklung des KinderbetreuungsangebotsKinderbildungs- und -betreuungsangebots im Sinn einer qualifizierten Bedarfsplanung.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 14.03.2019

(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zum Recht auf qualitätsvolle Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die in Oberösterreich leben, und berücksichtigt im Sinn des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vorrangig das Kindeswohl.

(2) Ziele dieses Landesgesetzes sind daher:

1.

die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse;

2.

die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen;

3.

die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben;

4.

die Weiterentwicklung des KinderbetreuungsangebotsKinderbildungs- und -betreuungsangebots im Sinn einer qualifizierten Bedarfsplanung.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

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