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(2) Die Bildungsdirektion hat innerhalb eines Monats die Abmeldung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des AbsOö. 1 nicht vorliegenKBG seit 31.08.2023 weggefallen. Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 nachträglich wegfallen, ist der Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die aktuellen Standards gemäß Abs. 1 Z 2 erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
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(2) Die Bildungsdirektion hat innerhalb eines Monats die Abmeldung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des AbsOö. 1 nicht vorliegenKBG seit 31.08.2023 weggefallen. Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 nachträglich wegfallen, ist der Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 vorzuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Die Bildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die aktuellen Standards gemäß Abs. 1 Z 2 erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)