§ 3c Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung teiltHauptwohnsitzgemeinden haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde jenedie Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz bestehender Kindergartenpflicht im laufenden Arbeitsjahr keine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, mit (§ 25a Abs. 3)sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen. Änderungen sind bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

(2) Die Rechtsträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde jenedie Namen, Geburtsdaten, den jeweiligen Hauptwohnsitz und die Besuchszeiten jener kindergartenpflichtigen Kinder zu melden, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit nach § 3a Abs. 4 3 unterschreiten., sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern zu melden

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.09.2010 bis 14.03.2019

(1) Die Landesregierung teiltHauptwohnsitzgemeinden haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde jenedie Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz bestehender Kindergartenpflicht im laufenden Arbeitsjahr keine KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, mit (§ 25a Abs. 3)sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen. Änderungen sind bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

(2) Die Rechtsträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde jenedie Namen, Geburtsdaten, den jeweiligen Hauptwohnsitz und die Besuchszeiten jener kindergartenpflichtigen Kinder zu melden, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit nach § 3a Abs. 4 3 unterschreiten., sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern zu melden

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010LGBl. Nr. 25/2019)

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