§ 4 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.12.9999

(1) KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes haben folgende Aufgaben:

1.

Die Bildungsarbeit auf Basis der jeweils aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu gestalten;

2.

jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu fördern;

3.

die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der sozial-, sach- und lernmethodischen Kompetenz beizutragen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016, 25/2019)

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.

(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem

1.

auf die Entwicklung grundlegender sozialer, ethischer, religiöser und demokratischer Werte Bedacht genommen wird,

2.

die Fähigkeiten des Erkennens und Denkens gefördert werden,

3.

die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder so zur Entfaltung gebracht werden, dass sie mit Eintritt in die 1. Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache möglichst beherrschen,

4.

die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,

4a.

auf die traditionellen Feste und Feiern im Jahreskreis Bedacht genommen und regionales Brauchtum vermittelt wird,

5.

auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und

6.

präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016)

(4) Krabbelstubengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.

(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Krabbelstube und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.

(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.

(7) Heilpädagogische Gruppen und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen haben die Aufgaben von KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(8) Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende, auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung und Betreuung und das Kindeswohl sicherzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016)

Stand vor dem 14.03.2019

In Kraft vom 01.06.2016 bis 14.03.2019

(1) KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes haben folgende Aufgaben:

1.

Die Bildungsarbeit auf Basis der jeweils aktuellen allgemein anerkannten Erkenntnisse der einschlägigen Wissenschaften zu gestalten;

2.

jedes Kind seinem Entwicklungsstand entsprechend unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Grundsätze der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu fördern;

3.

die Selbstkompetenz der Kinder zu stärken und zur Entwicklung der sozial-, sach- und lernmethodischen Kompetenz beizutragen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016, 25/2019)

(2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Bildungsangebote altersgemäßen Lernformen entsprechen und die Sozialisation der Kinder in einer Gruppe sichergestellt ist.

(3) Die Aufgaben sind wahrzunehmen, indem

1.

auf die Entwicklung grundlegender sozialer, ethischer, religiöser und demokratischer Werte Bedacht genommen wird,

2.

die Fähigkeiten des Erkennens und Denkens gefördert werden,

3.

die sprachlichen Fähigkeiten der Kinder so zur Entfaltung gebracht werden, dass sie mit Eintritt in die 1. Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache möglichst beherrschen,

4.

die schöpferischen Fähigkeiten der Kinder zur Entfaltung gebracht werden,

4a.

auf die traditionellen Feste und Feiern im Jahreskreis Bedacht genommen und regionales Brauchtum vermittelt wird,

5.

auf die körperliche Pflege und Gesundheit der Kinder geachtet und die motorische Entwicklung unterstützt wird und

6.

präventive Maßnahmen zur Verhütung von Fehlentwicklungen gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016)

(4) Krabbelstubengruppen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die emotionale, soziale, kognitive, sprachliche und motorische Entwicklung besonders Bedacht zu nehmen und den Kindern in altersgemäßer Weise Werte zu vermitteln.

(5) Kindergartengruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Kinder unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Schuleintritt vorzubereiten. Dabei ist mit der Schule, welche die Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammenzuarbeiten. In alterserweiterten Kindergartengruppen sind hinsichtlich der Kinder unter drei Jahren die Aufgaben der Krabbelstube und hinsichtlich der Kinder im volksschulpflichtigen Alter die Aufgaben des Horts zu erfüllen.

(6) Hortgruppen haben über Abs. 1 bis 3 hinaus die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die pädagogischen Fachkräfte haben mit den Lehrkräften der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei sind Möglichkeiten und Hilfen zur Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken zu bieten und Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu schaffen.

(7) Heilpädagogische Gruppen und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen haben die Aufgaben von KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Beeinträchtigung der Kinder nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Heilpädagogik zu erfüllen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(8) Tagesmütter und Tagesväter haben die Aufgabe, eine den geltenden aktuellen Standards entsprechende, auf die Entwicklung des Kindes abgestimmte Erziehung und Betreuung und das Kindeswohl sicherzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 33/2016)

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