§ 5 Oö. KBG (weggefallen)

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist§ 5 . (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechenKBG seit 31.08.2023 weggefallen.

(3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern sowie der Aufsichtsbehörde (§ 24) und der pädagogischen Aufsicht (§ 25) ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2023
(1) Jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist§ 5 . (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Das pädagogische Konzept hat Aussagen zur Orientierungs-, Struktur- und Prozessqualität zu enthalten und darf den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht widersprechenKBG seit 31.08.2023 weggefallen.

(3) Das pädagogische Konzept muss in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung aufliegen. Den Eltern sowie der Aufsichtsbehörde (§ 24) und der pädagogischen Aufsicht (§ 25) ist auf Verlangen die Einsichtnahme in das pädagogische Konzept zu ermöglichen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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