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(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an grundsätzlich fünf Tagen pro Woche offen zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(3) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dürfen auch nur während einer bestimmten Zeit des Jahres geführt werden, sofern ein Bedarf dafür gegeben ist (§ 22). In diesem Fall sind geringfügige Abweichungen bei der Gruppenzusammensetzung (§ 7) und den Öffnungszeiten (§ 9) zulässig; sie sind im pädagogischen Konzept darzustellen und zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an grundsätzlich fünf Tagen pro Woche offen zu halten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)
(3) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dürfen auch nur während einer bestimmten Zeit des Jahres geführt werden, sofern ein Bedarf dafür gegeben ist (§ 22). In diesem Fall sind geringfügige Abweichungen bei der Gruppenzusammensetzung (§ 7) und den Öffnungszeiten (§ 9) zulässig; sie sind im pädagogischen Konzept darzustellen und zu begründen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, 25/2019)