Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf aber entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.
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(2) Die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf aber entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.
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