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(2) Sofern ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird, ist die Festlegung einer kürzeren Wochen- oder Tagesöffnungszeit, mindestens aber 20 Stunden pro Woche, zulässig. Der Nachweis eines geringeren Bedarfs erfordert die Einbindung der Eltern, deren Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, und auch der Eltern, deren Kinder zum Besuch der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung gemeldet sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Mindestzeit geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 17). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4) Für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die länger als die Mindestzeit geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen, wobei Folgendes zu beachten ist:
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(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.
(2) Sofern ein geringerer Bedarf nachgewiesen wird, ist die Festlegung einer kürzeren Wochen- oder Tagesöffnungszeit, mindestens aber 20 Stunden pro Woche, zulässig. Der Nachweis eines geringeren Bedarfs erfordert die Einbindung der Eltern, deren Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, und auch der Eltern, deren Kinder zum Besuch der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung gemeldet sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Ob Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung länger als die Mindestzeit geöffnet sind, entscheidet der Rechtsträger auf Grundlage der Bedarfserhebung und des Entwicklungskonzepts der Standortgemeinde (§ 17). (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4) Für jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die länger als die Mindestzeit geöffnet hat, darf der Rechtsträger die Öffnungszeit in eine Kernzeit und Randzeiten für Frühdienst und/oder Spätdienst unterteilen, wobei Folgendes zu beachten ist:
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(5) Im Übrigen hat der Rechtsträger bei der Festlegung der Öffnungszeiten (einschließlich des Mittagessens) auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen.