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(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Der Rechtsträger darf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung selbst besorgen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfüllt. Erfüllt der Rechtsträger diese Voraussetzungen nicht, darf er auf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Einfluss nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Der Rechtsträger darf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung selbst besorgen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfüllt. Erfüllt der Rechtsträger diese Voraussetzungen nicht, darf er auf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Einfluss nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)