§ 10 Oö. KBG (weggefallen)

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt§ 10 . Die Aufteilung der Gruppenführung auf höchstens zwei pädagogische Fachkräfte ist zulässig; darauf ist im pädagogischen Konzept ausdrücklich einzugehenKBG seit 31.08.2023 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Der Rechtsträger darf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung selbst besorgen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfüllt. Erfüllt der Rechtsträger diese Voraussetzungen nicht, darf er auf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Einfluss nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2023
(1) Jede Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt§ 10 . Die Aufteilung der Gruppenführung auf höchstens zwei pädagogische Fachkräfte ist zulässig; darauf ist im pädagogischen Konzept ausdrücklich einzugehenKBG seit 31.08.2023 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Alle Gruppen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Der Rechtsträger darf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung selbst besorgen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfüllt. Erfüllt der Rechtsträger diese Voraussetzungen nicht, darf er auf die pädagogische Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung keinen Einfluss nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

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