§ 11a Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter bzw. Tagesvater ist nur zulässig, wenn

1.

die Tagesmutter bzw. der Tagesvater dazu persönlich und fachlich geeignet ist,

2.

die räumlichen und hygienischen Erfordernisse für die Betreuung von Minderjährigen gegeben sind und

3.

die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen gewährleistet sind.

(2) Für Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern bzw. ihre vertretungsbefugten Organe gilt § 19 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Von dieser Voraussetzung kann die LandesregierungBildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern und Tagesvätern zu erwarten sind.

(3) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als angestellte Tagesmutter bzw. als angestellter Tagesvater im eigenen Haushalt oder als selbständige Tagesmutter bzw. als selbständiger Tagesvater bedarf einer Bewilligung, die von der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für eine bestimmte Anzahl von Kindern, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der LandesregierungBildungsdirektion zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.

(4) Für die Nutzung von sonstigen Räumlichkeiten zur Betreuung von Minderjährigen durch angestellte Tagesmütter bzw. angestellte Tagesväter bedarf es einer Bewilligung, die von einem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der LandesregierungBildungsdirektion zu erteilen ist. § 20 Abs. 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Nutzung von bereits gemäß § 20 bewilligten Räumlichkeiten für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen für die Betreuung von Minderjährigen durch eine angestellte Tagesmutter bzw. einen angestellten Tagesvater bedarf keiner neuerlichen Bewilligung.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 4 binnen vier Monaten zu entscheiden.

(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben sind oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet ist, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(8) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) dienen.

(9) Die LandesregierungBildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

1.

die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1;

2.

die Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019LGBl. Nr. 47/2019)

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 15.03.2019 bis 31.08.2019

(1) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter bzw. Tagesvater ist nur zulässig, wenn

1.

die Tagesmutter bzw. der Tagesvater dazu persönlich und fachlich geeignet ist,

2.

die räumlichen und hygienischen Erfordernisse für die Betreuung von Minderjährigen gegeben sind und

3.

die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen gewährleistet sind.

(2) Für Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern bzw. ihre vertretungsbefugten Organe gilt § 19 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Von dieser Voraussetzung kann die LandesregierungBildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern und Tagesvätern zu erwarten sind.

(3) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als angestellte Tagesmutter bzw. als angestellter Tagesvater im eigenen Haushalt oder als selbständige Tagesmutter bzw. als selbständiger Tagesvater bedarf einer Bewilligung, die von der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für eine bestimmte Anzahl von Kindern, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der LandesregierungBildungsdirektion zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.

(4) Für die Nutzung von sonstigen Räumlichkeiten zur Betreuung von Minderjährigen durch angestellte Tagesmütter bzw. angestellte Tagesväter bedarf es einer Bewilligung, die von einem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der LandesregierungBildungsdirektion zu erteilen ist. § 20 Abs. 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Nutzung von bereits gemäß § 20 bewilligten Räumlichkeiten für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen für die Betreuung von Minderjährigen durch eine angestellte Tagesmutter bzw. einen angestellten Tagesvater bedarf keiner neuerlichen Bewilligung.

(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 4 binnen vier Monaten zu entscheiden.

(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben sind oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet ist, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(8) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) dienen.

(9) Die LandesregierungBildungsdirektion kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:

1.

die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1;

2.

die Förderung von Tagesmüttern und Tagesvätern.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019LGBl. Nr. 47/2019)

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