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(1) Die Aufenthaltsdauer der unter dreijährigen Kinder in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll in der Regel sechs Stunden täglich, einschließlich der Mittagsruhe höchstens acht Stunden täglich, nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, LGBl. Nr. 59/201025/2019)
(2) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(1) Die Aufenthaltsdauer der unter dreijährigen Kinder in KinderbetreuungseinrichtungenKinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll in der Regel sechs Stunden täglich, einschließlich der Mittagsruhe höchstens acht Stunden täglich, nicht überschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010, LGBl. Nr. 59/201025/2019)
(2) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der KinderbetreuungseinrichtungKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verbringt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)