Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.
(2a) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3 Abs. 4a einzuhalten sind. Bei Nichteinhaltung sind die Eltern vom Rechtsträger schriftlich auf die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften hinzuweisen. Der Rechtsträger hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde die Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz dieses Hinweises die Bekleidungsvorschriften nicht einhalten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger festzulegenden Art und Weise ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres die Eltern zu einer Elternversammlung einzuladen.
(4) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung für diese Gruppe binnen 14 Tagen zu verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(5) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
(2) Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten und die bei der Aufnahme des Kindes festgelegten Pflichten einzuhalten.
(2a) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3 Abs. 4a einzuhalten sind. Bei Nichteinhaltung sind die Eltern vom Rechtsträger schriftlich auf die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften hinzuweisen. Der Rechtsträger hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde die Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz dieses Hinweises die Bekleidungsvorschriften nicht einhalten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(3) Die Eltern haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen in einer vom Rechtsträger festzulegenden Art und Weise ihre Vorstellungen einzubringen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsträger spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres die Eltern zu einer Elternversammlung einzuladen.
(4) Die Eltern haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung für diese Gruppe binnen 14 Tagen zu verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(5) Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2010)