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(2) Auf Basis der Bedarfserhebung hat der Gemeinderat festzulegen, ob der zukünftige Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen gedeckt werden kannKBG seit 31.08.2023 weggefallen. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat er festzulegen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann (Entwicklungskonzept), wobei die wirtschaftlichste Form der Bedarfsdeckung anzustreben ist. Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
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(3) Vor der Beschlussfassung des Entwicklungskonzepts ist den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Gemeinde, den Nachbargemeinden und dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
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(2) Auf Basis der Bedarfserhebung hat der Gemeinderat festzulegen, ob der zukünftige Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen gedeckt werden kannKBG seit 31.08.2023 weggefallen. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat er festzulegen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann (Entwicklungskonzept), wobei die wirtschaftlichste Form der Bedarfsdeckung anzustreben ist. Für das Entwicklungskonzept gelten folgende Grundsätze:
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(3) Vor der Beschlussfassung des Entwicklungskonzepts ist den Rechtsträgern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in der Gemeinde, den Nachbargemeinden und dem Land Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)