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(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind nur zulässig, wenn der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, besitzt. Von dieser Voraussetzung kann die Bildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachträglichen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erwarten sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(3) Der Rechtsträger hat im Zuge der Anzeige gemäß Abs. 1 den Bedarf für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen mit der Standortgemeinde schriftlich unter Anschluss der für die Beurteilung relevanten Daten und des aktuellen Entwicklungskonzepts (§ 17) darzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4) Die Bildungsdirektion hat binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen, ob und für wie viele Gruppen sowohl einrichtungsbezogen als auch raum- und ausstattungsbezogen Bedarf besteht. Dabei sind die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind nur zulässig, wenn der Rechtsträger oder sein vertretungsbefugtes Organ entweder die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines Staates, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte wie Inländern zu gewähren hat, besitzt. Von dieser Voraussetzung kann die Bildungsdirektion auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachträglichen Auswirkungen auf die Führung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erwarten sind. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(3) Der Rechtsträger hat im Zuge der Anzeige gemäß Abs. 1 den Bedarf für die Errichtung, Erweiterung oder Änderung der Organisationsform einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Einvernehmen mit der Standortgemeinde schriftlich unter Anschluss der für die Beurteilung relevanten Daten und des aktuellen Entwicklungskonzepts (§ 17) darzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(4) Die Bildungsdirektion hat binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitzuteilen, ob und für wie viele Gruppen sowohl einrichtungsbezogen als auch raum- und ausstattungsbezogen Bedarf besteht. Dabei sind die Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)