§ 22 Oö. KBG (weggefallen)

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung saisonal zu führen (§ 6 Abs. 3§ 22 ), ist der Bildungsdirektion unter Anschluss des pädagogischen Konzepts spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Bildungsdirektion hat den Betrieb zu untersagen, wenn Bedenken hinsichtlich der pädagogischen Vertretbarkeit der beabsichtigten Abweichungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz bestehenKBG seit 31.08.2023 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(2) Im Übrigen sind die §§ 18 und 20 sinngemäß anzuwenden, soweit noch keine entsprechenden Bewilligungen vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2023
(1) Die Absicht, eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung saisonal zu führen (§ 6 Abs. 3§ 22 ), ist der Bildungsdirektion unter Anschluss des pädagogischen Konzepts spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Bildungsdirektion hat den Betrieb zu untersagen, wenn Bedenken hinsichtlich der pädagogischen Vertretbarkeit der beabsichtigten Abweichungen gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz bestehenKBG seit 31.08.2023 weggefallen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

(2) Im Übrigen sind die §§ 18 und 20 sinngemäß anzuwenden, soweit noch keine entsprechenden Bewilligungen vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)

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