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Die LandesregierungBildungsdirektion hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Tagesmütter und Tagesväter in pädagogischer Hinsicht (§ 24 Abs. 2) entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
Die LandesregierungBildungsdirektion hat für die Ausübung der Aufsicht über Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Tagesmütter und Tagesväter in pädagogischer Hinsicht (§ 24 Abs. 2) entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)