§ 26 Oö. KBG (weggefallen)

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Land hat die für die Integration in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen, sofern diese nicht vom Rechtsträger zu erbringen ist§ 26 . Die Fachberatung ist dann vom Rechtsträger zu erbringen, wenn ihm dies organisatorisch und wirtschaftlich zumutbar istKBG seit 31.08.2023 weggefallen. Darüber hinaus steht es jedem Rechtsträger frei, die Fachberatung selbst zu erbringen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:

1.

Feststellung des Bedarfs an Assistenzkräften für Integration (einschließlich der erforderlichen Qualifikation) und Zuteilung der verfügbaren Stunden der Assistenzkräfte für Integration;

2.

Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Integrationsangelegenheiten.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie einschlägiger Organisationen bedienen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze entsprechend vertraglich vereinbaren.

(4) Die Fachberatung unterliegt der Steuerung, Kontrolle und Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Kontrolle und Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringer von Leistungen nach Abs. 3 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Für die Durchführung der Aufsicht und Kontrolle hat die Bildungsdirektion entsprechend qualifizierte Organe zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2023
(1) Das Land hat die für die Integration in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erforderliche Fachberatung sicherzustellen, sofern diese nicht vom Rechtsträger zu erbringen ist§ 26 . Die Fachberatung ist dann vom Rechtsträger zu erbringen, wenn ihm dies organisatorisch und wirtschaftlich zumutbar istKBG seit 31.08.2023 weggefallen. Darüber hinaus steht es jedem Rechtsträger frei, die Fachberatung selbst zu erbringen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:

1.

Feststellung des Bedarfs an Assistenzkräften für Integration (einschließlich der erforderlichen Qualifikation) und Zuteilung der verfügbaren Stunden der Assistenzkräfte für Integration;

2.

Beratung und Unterstützung der Rechtsträger, pädagogischen Fachkräfte und Eltern in Integrationsangelegenheiten.

(Anm: LGBl. Nr. 25/2019)

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie einschlägiger Organisationen bedienen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze entsprechend vertraglich vereinbaren.

(4) Die Fachberatung unterliegt der Steuerung, Kontrolle und Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Kontrolle und Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringer von Leistungen nach Abs. 3 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Für die Durchführung der Aufsicht und Kontrolle hat die Bildungsdirektion entsprechend qualifizierte Organe zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)

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