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(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:
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(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie einschlägiger Organisationen bedienen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze entsprechend vertraglich vereinbaren.
(4) Die Fachberatung unterliegt der Steuerung, Kontrolle und Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Kontrolle und Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringer von Leistungen nach Abs. 3 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Für die Durchführung der Aufsicht und Kontrolle hat die Bildungsdirektion entsprechend qualifizierte Organe zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)
(2) Der Fachberatung obliegen folgende Aufgaben:
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(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 kann sich das Land geeigneter Dritter, wie einschlägiger Organisationen bedienen und deren Aufgaben, Verantwortung und Handlungsgrundsätze entsprechend vertraglich vereinbaren.
(4) Die Fachberatung unterliegt der Steuerung, Kontrolle und Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Kontrolle und Aufsicht ist dahingehend auszuüben, dass die Leistungen gesetzeskonform, fachgerecht, wirtschaftlich und zweckmäßig erbracht werden. Hinsichtlich der Erbringer von Leistungen nach Abs. 3 umfasst die Aufsicht auch die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen. Für die Durchführung der Aufsicht und Kontrolle hat die Bildungsdirektion entsprechend qualifizierte Organe zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019, 47/2019)