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(1) Besucht ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen beim Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die LandesregierungBildungsdirektion mit Bescheid. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)
(1) Besucht ein Kind eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen beim Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfordern. (Anm: LGBl. Nr. 25/2019)
(2) Die LandesregierungBildungsdirektion hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die LandesregierungBildungsdirektion mit Bescheid. (Anm: LGBl. Nr. 47/2019)
(Anm: LGBl. Nr. 59/2010)