§ 30a Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

§ 30a

Landesbeitrag für Krabbelstuben

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Krabbelstube über dessen Antrag einen Beitrag zum laufenden Aufwand im jeweiligen Kalenderjahr für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern ab dem vollendeten 30. Lebensmonat (Landesbeitrag für Krabbelstuben).

(2) Berechnungsgrundlage für den Landesbeitrag ist der Elternbeitrag, der für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege eines Kindes in der Krabbelstube entsprechend der Tarifordnung zu entrichten wäre. Der Elternbeitrag für Kinder ab dem vollendeten

30. Lebensmonat darf nicht höher sein als jener für Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensmonat.

(3) Der Landesbeitrag gebührt in der Höhe der Summe der fiktiven Elternbeiträge gemäß Abs. 2. § 30 Abs. 6 bis 14 gilt sinngemäß.

(4) Der Landesbeitrag erhöht sich bei Krabbelstubengruppen, die ab dem 1. September 2009 erstmals in Betrieb genommen werden, um die Summe der kindbezogenen Zuschüsse gemäß § 30 Abs. 3 und 4 für jedes Kind ab dem vollendeten 30. Lebensmonat. Der Nachweis nach § 30 Abs. 2 Z. 5 entfällt in diesem Fall.

(5) Abs. 1 bis 3 sind auf Einrichtungen gemäß Art. III Abs. 4 des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, anzuwenden.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 23.05.2009 bis 31.08.2010

§ 30a

Landesbeitrag für Krabbelstuben

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Krabbelstube über dessen Antrag einen Beitrag zum laufenden Aufwand im jeweiligen Kalenderjahr für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern ab dem vollendeten 30. Lebensmonat (Landesbeitrag für Krabbelstuben).

(2) Berechnungsgrundlage für den Landesbeitrag ist der Elternbeitrag, der für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege eines Kindes in der Krabbelstube entsprechend der Tarifordnung zu entrichten wäre. Der Elternbeitrag für Kinder ab dem vollendeten

30. Lebensmonat darf nicht höher sein als jener für Kinder bis zum vollendeten 30. Lebensmonat.

(3) Der Landesbeitrag gebührt in der Höhe der Summe der fiktiven Elternbeiträge gemäß Abs. 2. § 30 Abs. 6 bis 14 gilt sinngemäß.

(4) Der Landesbeitrag erhöht sich bei Krabbelstubengruppen, die ab dem 1. September 2009 erstmals in Betrieb genommen werden, um die Summe der kindbezogenen Zuschüsse gemäß § 30 Abs. 3 und 4 für jedes Kind ab dem vollendeten 30. Lebensmonat. Der Nachweis nach § 30 Abs. 2 Z. 5 entfällt in diesem Fall.

(5) Abs. 1 bis 3 sind auf Einrichtungen gemäß Art. III Abs. 4 des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 39/2007, anzuwenden.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)

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