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Landesbeitrag zum Personalaufwand für Horte
(1) Das Land leistet dem Rechtsträger eines Hortes über dessen Antrag (§ 34) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Landesbeitrag zum Personalaufwand.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)
(2) Der Landesbeitrag gebührt für eine gruppenführende pädagogische Fachkraft, die entsprechend den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bestellt ist. Für jede weitere gruppenführende pädagogische Fachkraft gebührt der Landesbeitrag nur dann, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde.
(3) Der Landesbeitrag beträgt 75% der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der jährliche Personalaufwand ohne Kinderzulage für eine vertragsbedienstete pädagogische Fachkraft nach dem Entlohnungsschema 1L, Entlohnungsgruppe l2b1,
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(4) Der Landesbeitrag zum Personalaufwand gebührt anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß der pädagogischen Fachkräfte.
(5) Für Leiter und Leiterinnen werden folgende Zuschläge berechnet:
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(6) Für pädagogische Fachkräfte, die in die Verwendungs (Entlohnungs-)gruppe L(l)3 eingestuft sind, gelten Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage die Entlohnungsstufen 5 bzw. 10 der Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l)3 ist.
(7) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder kindergarten(hort) ähnliche Einrichtungen betrieben werden, die jedoch nicht Kindergärten (Horte) im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird ebenfalls ein Landesbeitrag zum Personalaufwand gewährt. Abs. 2 bis 6 sowie §§ 32 bis 34 gelten sinngemäß.
Landesbeitrag zum Personalaufwand für Horte
(1) Das Land leistet dem Rechtsträger eines Hortes über dessen Antrag (§ 34) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Landesbeitrag zum Personalaufwand.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)
(2) Der Landesbeitrag gebührt für eine gruppenführende pädagogische Fachkraft, die entsprechend den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bestellt ist. Für jede weitere gruppenführende pädagogische Fachkraft gebührt der Landesbeitrag nur dann, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde.
(3) Der Landesbeitrag beträgt 75% der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der jährliche Personalaufwand ohne Kinderzulage für eine vertragsbedienstete pädagogische Fachkraft nach dem Entlohnungsschema 1L, Entlohnungsgruppe l2b1,
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(4) Der Landesbeitrag zum Personalaufwand gebührt anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß der pädagogischen Fachkräfte.
(5) Für Leiter und Leiterinnen werden folgende Zuschläge berechnet:
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(6) Für pädagogische Fachkräfte, die in die Verwendungs (Entlohnungs-)gruppe L(l)3 eingestuft sind, gelten Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage die Entlohnungsstufen 5 bzw. 10 der Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l)3 ist.
(7) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder kindergarten(hort) ähnliche Einrichtungen betrieben werden, die jedoch nicht Kindergärten (Horte) im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird ebenfalls ein Landesbeitrag zum Personalaufwand gewährt. Abs. 2 bis 6 sowie §§ 32 bis 34 gelten sinngemäß.