§ 31 Oö. KBG

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

§ 31

Landesbeitrag zum Personalaufwand für Horte

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger eines Hortes über dessen Antrag (§ 34) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Landesbeitrag zum Personalaufwand.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)

(2) Der Landesbeitrag gebührt für eine gruppenführende pädagogische Fachkraft, die entsprechend den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bestellt ist. Für jede weitere gruppenführende pädagogische Fachkraft gebührt der Landesbeitrag nur dann, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde.

(3) Der Landesbeitrag beträgt 75% der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der jährliche Personalaufwand ohne Kinderzulage für eine vertragsbedienstete pädagogische Fachkraft nach dem Entlohnungsschema 1L, Entlohnungsgruppe l2b1,

1.

Entlohnungsstufe 5: für pädagogische Fachkräfte, die in die Entlohnungsstufen 1 bis 9 der Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l) 2b1 oder nach einem nicht schlechter stellenden Entlohnungsmodell eingestuft sind, und

2.

Entlohnungsstufe 10: für pädagogische Fachkräfte, die in der Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l)2b1 oder nach einem anderen nicht schlechter stellenden Entlohnungsmodell in die Entlohnungsstufe 10 und darüber eingestuft sind.

(4) Der Landesbeitrag zum Personalaufwand gebührt anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß der pädagogischen Fachkräfte.

(5) Für Leiter und Leiterinnen werden folgende Zuschläge berechnet:

1.

für Kindergärten (Horte) mit einer Gruppe: 75% des Personalaufwands für 5 Wochenstunden;

2.

für Kindergärten (Horte) mit zwei Gruppen: 75% des Personalaufwands für 10 Wochenstunden;

3.

für Kindergärten (Horte) mit drei Gruppen: 75% des Personalaufwands für 15 Wochenstunden;

4.

für Kindergärten (Horte) mit vier Gruppen: 75% des Personalaufwands für 20 Wochenstunden und

5.

für Kindergärten (Horte) mit fünf oder mehr Gruppen: 75% des Personalaufwands für 40 Wochenstunden.

(6) Für pädagogische Fachkräfte, die in die Verwendungs (Entlohnungs-)gruppe L(l)3 eingestuft sind, gelten Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage die Entlohnungsstufen 5 bzw. 10 der Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l)3 ist.

(7) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder kindergarten(hort) ähnliche Einrichtungen betrieben werden, die jedoch nicht Kindergärten (Horte) im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird ebenfalls ein Landesbeitrag zum Personalaufwand gewährt. Abs. 2 bis 6 sowie §§ 32 bis 34 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 23.05.2009 bis 31.08.2010

§ 31

Landesbeitrag zum Personalaufwand für Horte

(1) Das Land leistet dem Rechtsträger eines Hortes über dessen Antrag (§ 34) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Landesbeitrag zum Personalaufwand.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2009LGBl. Nr. 59/2010)

(2) Der Landesbeitrag gebührt für eine gruppenführende pädagogische Fachkraft, die entsprechend den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bestellt ist. Für jede weitere gruppenführende pädagogische Fachkraft gebührt der Landesbeitrag nur dann, wenn die Kinderhöchstzahl gemäß § 7 Abs. 1 oder eine in einem Bescheid festgelegte Höchstzahl ohne Errichtung einer weiteren Gruppe überschritten würde.

(3) Der Landesbeitrag beträgt 75% der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist der jährliche Personalaufwand ohne Kinderzulage für eine vertragsbedienstete pädagogische Fachkraft nach dem Entlohnungsschema 1L, Entlohnungsgruppe l2b1,

1.

Entlohnungsstufe 5: für pädagogische Fachkräfte, die in die Entlohnungsstufen 1 bis 9 der Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l) 2b1 oder nach einem nicht schlechter stellenden Entlohnungsmodell eingestuft sind, und

2.

Entlohnungsstufe 10: für pädagogische Fachkräfte, die in der Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l)2b1 oder nach einem anderen nicht schlechter stellenden Entlohnungsmodell in die Entlohnungsstufe 10 und darüber eingestuft sind.

(4) Der Landesbeitrag zum Personalaufwand gebührt anteilsmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß der pädagogischen Fachkräfte.

(5) Für Leiter und Leiterinnen werden folgende Zuschläge berechnet:

1.

für Kindergärten (Horte) mit einer Gruppe: 75% des Personalaufwands für 5 Wochenstunden;

2.

für Kindergärten (Horte) mit zwei Gruppen: 75% des Personalaufwands für 10 Wochenstunden;

3.

für Kindergärten (Horte) mit drei Gruppen: 75% des Personalaufwands für 15 Wochenstunden;

4.

für Kindergärten (Horte) mit vier Gruppen: 75% des Personalaufwands für 20 Wochenstunden und

5.

für Kindergärten (Horte) mit fünf oder mehr Gruppen: 75% des Personalaufwands für 40 Wochenstunden.

(6) Für pädagogische Fachkräfte, die in die Verwendungs (Entlohnungs-)gruppe L(l)3 eingestuft sind, gelten Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage die Entlohnungsstufen 5 bzw. 10 der Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l)3 ist.

(7) Den Rechtsträgern von Anstalten, in denen Kinder heimmäßig untergebracht sind und in denen für diese Kinder kindergarten(hort) ähnliche Einrichtungen betrieben werden, die jedoch nicht Kindergärten (Horte) im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wird ebenfalls ein Landesbeitrag zum Personalaufwand gewährt. Abs. 2 bis 6 sowie §§ 32 bis 34 gelten sinngemäß.

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